Lieferbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (weiter nur „VPP“) regeln die Verkaufsbedingungen von Metallerzeugnissen zwischen dem Käufer und Verkäufer. Diese VPP gelten in vollem Umfang, falls die Parteien sich im Kaufvertrag nicht anderweitig einigen; der Inhalt des Kaufvertrages ist den VPP übergeordnet.

1.2. Untrennbarer Bestandteil jedes zwischen dem Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages sind die VPP, gültig im wirksamen Wortlaut zum Abschlusstag des Kaufvertrages.

1.3. Der Verkäufer ist an seinen Entwurf des Kaufvertrages für einen Zeitraum von 5 Tagen vom Datum des Versands gebunden, falls im Vertragsentwurf keine andere Frist angegeben ist. Der Kaufvertrag ist in dem Augenblick abgeschlossen, wenn der Verkäufer den ordnungsgemäß unterschriebenen und vom Käufer ohne Beanstandungen akzeptierten Vertragsentwurf erhält.

1.4. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und des Kaufvertrages sind nur in Form eines schriftlichen und von beiden Seiten unterschriebenen Nachtrags möglich.

2. Lieferbedingungen

2.1. Falls im Kaufvertrag nicht anders vereinbart, wird die Lieferung durch die Übergabe an den ersten Spediteur zum Transport an den Käufer dadurch realisiert, dass die Ladung ordnungsgemäß als die für den Käufer bestimmte Ladung gekennzeichnet wird.

2.2. Im Falle dessen, dass der Käufer es ablehnt, die Ware anzunehmen, ist er verpflichtet dem Verkäufer für jeden angebrochenen Tag Lagergebühren in Höhe von 1 % des Kaufpreises der gelagerten Ware zu bezahlen. Nicht abgenommene Ware im Zeitraum von länger als 30 Tagen wird als eine wesentliche Verletzung der Vertragsverpflichtungen von Seiten des Käufers betrachtet.

2.3. Falls im Vertrag nicht anders vereinbart, ist für die Erfüllung und Berechnung die Einheit Kilogramm der gelieferten Ware entscheidend. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, dem Verkäufer den Preis der tatsächlich gelieferten Ware zu bezahlen. Es ist kein Erfüllungsfehler und die Ware wird ordnungsgemäß in der Toleranz der festgelegten technischen Bedingungen geliefert, andernfalls in der festgelegten Toleranz durch die entsprechende CSN (tschechisches technisches Normsystem).

2.4. Der Verkäufer ist verpflichtet, jegliche Unterlagen und Dokumente bereitzustellen, die für die Versendung der Ware notwendig sind.

3. Preis und Zahlungsbedingungen

3.1. Der Preis der Ware wird durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien im Kaufvertrag ausgemacht, und das als Einheitspreis. Im Kaufvertrag werden der Preis ohne Mehrwertsteuer, der Satz und die Höhe der Mehrwertsteuer und der Preis einschließlich der Mehrwertsteuer aufgeführt. Falls die Ware in Einklang mit Punkt 2.1. geliefert wird, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Kosten für den Transport der Ware an den Bestimmungsort zu bezahlen.

3.2. Das Recht auf Verrechnung und Ausstellung einer Rechnung – eines Steuerbeleges auf den vereinbarten Kaufpreis entsteht am Tag der Erfüllung der Warenlieferung, falls im Kaufvertrag nicht anders vereinbart. Die Rechnung – der Steuerbeleg ist nach Versendung an den Käufer bis 14 Tagen fällig, falls im Kaufvertrag nicht anders vereinbart.

3.3. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Anzahlung auf den zu zahlenden Kaufpreis zu verlangen, in diesem Fall dient für die Bezahlung des Kaufpreises als Grundlage die Anzahlungsrechnung, die in der im Kaufvertrag vereinbarten Frist fällig ist. Bis zum Zeitpunkt der Anzahlung auf das Konto des Verkäufers ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware gemäß Vertrag zu liefern und dies wird nicht als Verzögerung hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers angesehen.

3.4. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware auf Grundlage von abgeschlossenen Kaufverträgen bis zum Zeitpunkt der Zahlung aller finanziellen Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer zu liefern und dies wird nicht als Verzögerung hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers angesehen.

3.5. Das Nichtbezahlen des vereinbarten Kaufpreises oder der Anzahlung in der Fälligkeitsfrist auf das Konto des Verkäufers wird als wesentliche Verletzung der Vertragsverpflichtungen angesehen.

3.6. Der Käufer ist nicht berechtigt Zahlungen zurückzuhalten, bzw. einen Teil von diesen, aus Gründen jeglicher Gegenforderungen. Weder kleine Mängel, die die Verwendung der Ware nicht beeinträchtigen, noch eine Reklamation nach Übernahme der Ware berechtigen den Käufer zur Zurückhaltung oder Aufschub der Zahlungen des Kaufpreises.

3.7. Berechtigte Einwände gegen den Rechungsbeleg ist der Käufer verpflichtet der anderen Vertragspartei ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen, spätestens bis 10 Tage nach dem Ausstellungsdatum des Belegs.

4. Qualitätsgarantie und Produkthaftung

4.1. Der Käufer ist verpflichtet ohne unnötigen Aufschub die gelieferte Ware zu kontrollieren, insbesondere die Menge (gemäß der Originalbelege).

4.2. Bei augenscheinlichen Mängeln ist der Käufer verpflichtet diese Mängel unverzüglich zu reklamieren und dies nachdem er eine Warenkontrolle durchgeführt hat oder wenn er diese Kontrolle hätte durchführen sollen, spätestens jedoch bis 15 Werktage ab dem Tag der Liefererfüllung durch den Verkäufer. Als augenscheinlicher Mangel wird immer ein Mengenfehler verstanden. Auf spätere Reklamationen von augenscheinlichen Mängeln wird keine Rücksicht genommen.

4.3. Der Verkäufer übernimmt, mit Ausnahme von augenscheinlichen Mängeln, die Qualitätsgarantie für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag der Lieferung der Ware an den Käufer.

4.4. Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer unverzüglich nach Feststellung der Mängel einen Mängelbericht (reklamieren) zu übergeben, spätestens jedoch bis Ende der Garantiefrist. Die Meldung der Mängel muss schriftlich durchgeführt werden und muss mit Dokumenten belegt werden, die die Stichhaltigkeit der Reklamation bezeugen. Bei Reklamation der Ware behält sich der Verkäufer das Recht vor, eine Kontrolle der beanstandeten Ware direkt an Ort der Feststellung durchzuführen. Außer Umständen, die die Haftung gemäß Handelsgesetzbuch ausschließen, haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer nicht für fehlerhafte Handhabung, Verwendung, Transport und Lagerung der Ware, auch nicht für die von Dritten verursachten Schäden.

4.5. Die reklamierte Ware muss bis zur Erledigung der Reklamation getrennt gelagert werden und jegliches Verfügen über diese Ware, das die Überprüfung der beanstandeten Mängel erschwert oder unmöglich macht, ist ohne vorhergehende Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Die Verletzung der Verpflichtung dieser Verpflichtungen hat das Erlöschen der Rechte bezüglich der Haftung für die Fehler als Konsequenz.

4.6. Falls erwiesen ist, dass die Reklamation berechtigt ist, ist der Verkäufer verpflichtet dem Käufer eine angemessene Ermäßigung auf den Kaufpreis zu geben oder in vereinbarter Frist die Fehler durch Nachbesserung zu beseitigen oder Ersatzware für die fehlerhafte Ware zu liefern oder die noch fehlende Ware zu liefern.

5. Andere Vereinbarungen

5.1. Das Eigentumsrecht auf die Ware geht im Augenblick der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Der Käufer ist nur mit Zustimmung des Verkäufers berechtigt, die Ware zu verkaufen, auf das sich der Vorbehalt des Eigentumsrechts bezieht.

5.2. Eine wesentliche Verletzung des Vertrages, die den Verkäufer berechtigt vom Vertag zurückzutreten und auch von anderen mit dem Käufer abgeschlossenen Verträgen, besteht insbesondere in der Tatsache, dass der Käufer mit der Zahlung seiner finanziellen Verbindlichkeiten im Verzug ist.

5.3. Jede der Vertragsparteien ist berechtigt ohne Angabe des Grundes durch Zahlung einer Abfindung in Höhe von 40 % des vereinbarten Kaufpreises den Vertrag zu lösen. Der Vertrag wird in dem Augenblick gelöst, wenn der zweiten Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung über die Vertragsauflösung zugestellt und die Abfindung gezahlt wird.

6. Schlussbestimmungen

6.1. Der Käufer ist nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers berechtigt die gekaufte Ware außerhalb des Gebiets Tschechiens und der Slowakei auszuführen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung von Seiten des Käufers zahlt der Käufer dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des ausgeführten Warenwertes. Damit wird nicht das Recht auf Schadenersatz berührt.

6.2. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf jeden weiteren Erwerber der Ware. Falls der Käufer im Kaufvertrag mit dem neuen Käufer die oben angeführte Verpflichtung nicht schriftlich vereinbart, ist er verpflichtet im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung dem neuen Käufer selbst die gemäß des vorherigen Vertragspunktes vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen.

6.3. Die nicht durch die VPP oder dem Kaufvertrag geregelten Rechtsbeziehungen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches oder den damit zusammenhängenden Vorschriften.

6.4. Im Falle eines Verzugs bei der Bezahlung des Kaufpreises ist der Käufer verpflichtet eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % des nicht gezahlten Kaufpreises zu bezahlen.

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